Der gesunde Menschenverstand als Richtschnur
Der Umgang mit Lagerfeuern ist häufig unklar. Manche sind meldepflichtig, damit die Feuerwehr nicht ausrückt.
Eine Feldscheune stehe in Flammen, hieß es. Mehrere Anrufer hatten die Feuerwehr in Kernen Ende Oktober auf einen Brand im Gaiernweg hingewiesen. Die Feuerwehr rückte an – und fand zum Glück keine brennende Scheune vor. In der Nähe hatte eine Gruppe zwar ein kleines Lagerfeuer angemeldet, dann aber eines von mehreren Metern Breite entfacht. Die Feuerwehrleute zeigten sich nicht amüsiert. Kommandant Andreas Wersch weist darauf hin, dass große Feuer beim Ordnungsamt oder bei der Feuerwehrleitstelle zu melden seien.
Die Aussage des obersten Kernener Brandbekämpfers ist eine Nachfrage unserer Zeitung wert: Ab wann gelten Feuer überhaupt als groß? Und was muss man beim Lagerfeuer noch beachten? Viele Formalien seien zu beachten, von denen die meisten aber, so beruhigt der Chef Stettener Feuerwehrabteilung und Kernener Gesamtkommandant, nicht immer streng ausgelegt werden. Das Feuer, das noch nicht anmeldepflichtig ist, bemisst Wersch auf etwa 70 bis 80 Zentimeter Bodendurchmesser. Die genaue Zahl hängt von der Satzung der Gemeinde ab, auf deren Gemarkung es entzündet wird. ‚Wenn die Polizei allerdings ein Lagerfeuer entdeckt, dass nur unbedeutend breiter als ein Meter ist und niedrige Flammen wirft, drückt sie auch mal ein Auge zu‘, sagt der Kommandant. Auch wenn solche kleinen Lagerfeuer – entgegen der eigentlichen Regelung – nach Einbruch der Dunkelheit noch brennen, würden diese meist toleriert werden.
Strenger einzuhalten sei dagegen der Abstand von 150 Metern zum Waldrand, denn eine Waldbrandgefahr ist bei manchen Wetterverhältnissen nicht von der Hand zu weisen. Auch darf, von privaten Grundstücken abgesehen, nur auf vorin¬stallierten Grillstellen Feuer entfacht werden. Ebenfalls darf keine Brennstelle verlassen werden, solange die Glut nicht vollständig erloschen ist.
Meldepflichtig sind die großen Feuer, die einen Meter Breite deutlich überschreiten. Auch wer größere Ansammlungen von Grundstückabfällen verbrennt, etwa in der Größenordnung eines Baumes, muss dies beim Ordnungsamt anmelden. Jeder kleinere Gartenabfall könne aber aus der Sicht des Brandschutzes auf dem eigenen Grundstück ohne Meldung verbrannt werden.
Andreas Wersch rät, dass die im Freien beieinander sitzenden Gruppen sich besser nicht auf die Toleranz der Polizei verlassen, man müsse aber auch nicht mit Maßband aufbrechen und die Glut pünktlich mit dem Verschwinden des letzten Sonnenstrahls ersticken. ‚Bei der Wahl von Ort und Größe einer Feuerstelle sollte letztlich der gesunde Menschenverstand entscheiden, dann ist es unwahrscheinlich, dass etwas passiert‘, so sagt Wersch.
Quelle: Fellbacher Zeitung vom 21.11.2013 Text: Rafael Cid